Wer grenzüberschreitend Waren verkauft, hat es steuerlich gesehen alles andere als leicht. Je nachdem, von wo versendet, wie viel verkauft wird und an wen die Ware geht, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer in Deutschland zahlen oder in dem Land, in das die Ware geliefert wird. Fehler sind da schnell passiert. Der Unternehmer sollte nicht darauf vertrauen, dass diese unentdeckt bleiben. Denn die Finanzämter haben zahlreiche Überwachungsmöglichkeiten und machen davon auch Gebrauch – immer im Dienste ehrlicher Steuerzahler.
Nur weil eine Ware über die Grenze ins Ausland „verschwindet“, heißt das nicht, dass das Finanzamt kein Interesse mehr daran hat. Ganz im Gegenteil. Denn gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften ist die Versuchung groß, Umsatzsteuer auf nicht legalen Wegen einzusparen. Pro Jahr verlieren die Mitgliedstaaten der EU 150 Milliarden Euro an Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Onlinehandel.
Vertraut ein Unternehmer darauf, dass seine Geschäfte im Ausland den deutschen Fiskus nichts mehr angehen, muss er sich nicht wundern, wenn demnächst die Steuerfahndung auf der Matte steht. Und wie überprüft die Finanzverwaltung, dass alles richtig läuft?
Lieferung an Privatperson im EU-Ausland
Fall 1: Unternehmer Ludwig verkauft online Dekorations- und kleine Einrichtungsgegenstände an Privatpersonen in Frankreich. Die Lieferung erfolgt direkt von seinem Ladengeschäft in Deutschland aus. Bis zur Lieferschwelle von 35.000 Euro jährlich zahlt Ludwig die Umsatzsteuer in Deutschland. Wenn seine Verkäufe die Lieferschwelle überschreiten, muss er auf den Rechnungen die Umsatzsteuer von Frankreich ausweisen und diese in Frankreich abführen.
Das kann das Finanzamt: Doch wie erfährt das Finanzamt überhaupt davon, dass die Lieferschwelle überschritten ist? Zum einen kann es dies anhand der Buchführung erkennen. Zum anderen setzt es eine Prüfsoftware ein, die die Lieferungen den einzelnen Mitgliedstaaten zuordnet. Damit ist das Finanzamt in der Lage, Verletzungen der Lieferschwellen automatisiert aufzudecken.
Diese Konsequenzen drohen: Unterwirft ein Unternehmer seine Verkäufe der deutschen Umsatzsteuer, obwohl die Lieferschwelle überschritten ist, hat er richtig Probleme. Das Bundeszentralamt für Steuern wird eine Mitteilung an die Finanzbehörden im Ausland machen. Da dort die Steuerpflicht noch nicht erfasst ist, drohen Verzugszinsen in Höhe von 10 %, Strafzuschläge von bis zu 240 % und Umsatzsteuer-Nachzahlungen.
Fall 2: Unternehmer Ludwig verkauft auch über eine Internethandelsplattform seine Ware. Damit diese schneller beim Kunden ankommt, wird sie in ein Warenlager in Frankreich verbracht und von dort aus versendet. Die Lieferschwelle muss Ludwig hier nicht beachten, da der Versand innerhalb Frankreichs erfolgt. Auf der Rechnung weist er die französische Umsatzsteuer aus.
Das kann das Finanzamt: EU-weit ist das Finanzamt in der Lage, Einzel- und Spontanauskunftsersuchen zu initiieren. In Deutschland besteht darüber hinaus die Möglichkeit von Sammelauskünften. In Österreich werden Logistikdaten ausgewertet, in Dänemark Finanztransaktionen.
Darüber hinaus darf das Finanzamt konkret Auskunft darüber verlangen, welcher Nutzer der Internethandelsplattform in welchem Zeitraum wie viele Verkäufe getätigt hat. Die Handelsplattform darf die Herausgabe der Daten bzw. die Beantwortung der Fragen nicht verweigern.
Diese Konsequenzen drohen: Sollte der Unternehmer nicht die richtige Umsatzsteuer ausweisen, zum Beispiel weil er übersieht, dass die Ware nicht aus Deutschland versendet wird, sondern aus einem ausländischen Warenlager, liegt ein sogenannter unrichtiger Steuerausweis vor. Deshalb kann der deutsche Fiskus den ausgewiesenen Betrag verlangen. Gleichzeitig kann aber auch das EU-Land auf die Zahlung der ihm zustehenden Umsatzsteuer bestehen.
Der Unternehmer kann zwar berichtigen und eine Korrektur der festgesetzten Umsatzsteuer verlangen. Bei Kunden im Ausland ist eine solche Berichtigung aber durchaus mit Schwierigkeiten verbunden. Denn eine Serien-E-Mail erlaubt die Rechtsprechung aus Beweisgründen nicht. Unklar ist, ob es ein Einschreiben mit Rückschein sein muss – das würde zum Beispiel nach Frankreich mit 5,55 Euro pro Brief zu Buche schlagen. Die Finanzämter verfahren hier sehr unterschiedlich.
Lieferung an Unternehmer im EU-Ausland
Fall 3: Unternehmer Anton verkauft von seinem Geschäft in Deutschland aus Lampen an Unternehmer in Frankreich und Österreich. Als sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen sind diese steuerfrei. Anton muss die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen und auf die Steuerbefreiung des § 6a UStG hinweisen. Darüber hinaus dürfen die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die ausländische USt-ID des Abnehmers nicht fehlen.
Das kann das Finanzamt: Anhand von Buch- und Belegnachweisen prüft das Finanzamt, ob die Steuerfreiheit für die grenzüberschreitenden Verkäufe zu Recht in Anspruch genommen wurde, sprich, ob der Unternehmer die Ware tatsächlich ins EU-Ausland verkauft hat. Das Finanzamt achtet insbesondere auf vollständige Rechnungen. Darüber hinaus will es Frachtbriefe und im Postverkehr Einlieferungsscheine sehen.
Diese Konsequenzen drohen: Hat das Finanzamt Zweifel, dass eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wird es die Steuerfreiheit versagen und die deutsche Umsatzsteuer nachfordern.
Fall 4: Unternehmer Anton verkauft seine Ware auch über eine Internethandelsplattform. Sie wird von einem deutschen Warenlager aus versendet.
Das kann das Finanzamt: Bei einem Versand über ein Warenlager in Deutschland hat das Finanzamt die Möglichkeit, ein Auskunftsersuchen vorzunehmen. Das bedeutet, es darf konkret Auskunft darüber verlangen, welcher Nutzer der Internethandelsplattform in welchem Zeitraum wie viele Verkäufe getätigt hat. Die Handelsplattform darf die Herausgabe der Daten bzw. die Beantwortung der Fragen nicht verweigern.
Diese Konsequenzen drohen: Auch hier gilt, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen und die deutsche Umsatzsteuer nachfordern kann, wenn es Zweifel am Vorliegen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung hat.
Fazit
Grenzüberschreitender Onlinehandel bringt jede Menge umsatzsteuerliche Probleme mit sich. Jeder Fehler kann teuer werden – und zu allem Überfluss steht auch immer eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung im Raum. Da helfen nur eine akribische Buchführung und eine kompetente steuerliche Beratung – am besten von felix1.de.
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