MOSS & Co.: Wichtiges rund um elektronische Dienstleistungen

Es gibt Neues zum Mini-One-Stop-Shop, kurz MOSS – und das nach Jahren des „Herumdümpelns“. Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 wurden diverse Änderungen rund um MOSS auf den Weg gebracht. Werfen wir doch mal einen Blick auf die geplanten Maßnahmen.

MOSS – um was geht es hier eigentlich?

Doch dazu zunächst zum Hintergrund des MOSS. Seit dem 1.1.2015 gibt es für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen eine EU-Sonderregelung bezüglich der Umsatzsteuer, den Mini-One-Stop-Shop, abgekürzt MOSS.

Eigentlich erfolgt die Besteuerung dieser Leistungen am Verbrauchsort, also dort, wo der Unternehmer die Leistung ausführt. In dem entsprechenden Mitgliedsstaat müsste sich nun der Unternehmer umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort auch seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.

Mit dem MOSS-Verfahren kann der Unternehmer die Umsatzsteuer, die in anderen EU-Ländern anfällt, mit einer besonderen Steuererklärung zentral in seinem Ansässigkeitsstaat erklären und dort die fällige Steuer insgesamt begleichen. In Deutschland ist die zentrale Stelle das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Beispiel: Unternehmer Herrmann mit Sitz in Deutschland erbringt seine elektronischen Dienstleistungen in Frankreich, Belgien und Luxemburg. Durch das MOSS-Verfahren muss er sich nicht in diesen Ländern umsatzsteuerlich registrieren, sondern erklärt gegenüber dem BZSt seine steuerpflichtigen Umsätze. Die fällige Umsatzsteuer zahlt er insgesamt auf ein Sonderkonto der Deutschen Bundesbank ein.

Wichtig: Es gilt immer der Umsatzsteuersatz des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erbracht wird, also wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Unternehmer Herrmann aus dem obigen Beispiel darf also nicht die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sondern die französische, belgische bzw. luxemburgische.

Anders als die „normale“, deutsche Umsatzsteuererklärung muss die MOSS-Erklärung alle 3 Monate abgegeben werden. Daraus ergeben sich diese Abgabetermine:

  • April für das erste Kalendervierteljahr,
  • Juli für das zweite Kalendervierteljahr,
  • Oktober für das dritte Kalendervierteljahr,
  • Januar des Folgejahres für das vierte Kalendervierteljahr.

Bis zu diesen Terminen muss auch die jeweils fällige Steuer bezahlt werden.

Wer nicht am MOSS-Verfahren teilnimmt, muss sich in jedem einzelnen Land, in dem elektronische Dienstleistungen an private Endverbraucher erbracht werden, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die jeweiligen Umsätze erklären.

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Was sind elektronische Dienstleistungen?

Das MOSS-Verfahren ist nur für elektronische Dienstleistungen gedacht. Diese werden per Gesetz in drei Gruppen unterteilt:

  • Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
  • auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.

Damit Sie sich besser vorstellen können, welche Leistungen genau gemeint sind, hier ein paar Beispiele: Rundfunk- und Fernsehprogramme via Kabel, Antenne oder Satellit, Bereitstellung von Websites, Webhosting, Verkauf von Software und deren Aktualisierungen, die ausschließlich per Download angeboten werden, E-Books, Online-Zeitungen und -Zeitschriften, Bereitstellung von Musik und Filmen, Festnetz- und Mobiltelefondienste, über das Internet erbrachte Telefondienstleistungen (VoIP) usw.

Nicht dazu gehören Waren, die online gekauft werden, zum Beispiel eine Musik-CD oder ein Hörbuch.

Ausblick: Diese Änderungen sind geplant

Ab 2019 muss sich ein deutscher Unternehmer bei der Rechnungstellung nur noch an deutschem Recht orientieren. Es gelten dann also die Vorschriften des Ansässigkeitsstaates und nicht mehr wie bisher des Landes, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Eine deutliche Erleichterung!

Bisher ist die MOSS-Regelung nur für elektronische Dienstleistungen vorgesehen. Dies könnte sich ab 2021 ändern. Denn dann soll der Anwendungsbereich von MOSS deutlich erweitert und insbesondere auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Online-Handel angewendet werden.

Im Pakt zur „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ der EU ist weiterhin folgendes angedacht (vgl. Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union vom 5.12.2017):

  • Die Steuerbefreiung für Importe von Kleinsendungen aus Drittstaaten bis zu einem Wert von 22 EUR wird gestrichen.
  • Für Einfuhrsendungen aus Drittländern kann zum MOSS-Verfahren optiert werden (nur für Gegenstände mit einem Wert bis 150 EUR).

Achtung: Ob die geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, ist noch völlig unklar. Mittlerweile liegt für das Jahressteuergesetz 2018 der Regierungsentwurf vor. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren kann sich noch die eine oder andere Änderung ergeben. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.