Die zweite Halbzeit für das neue Kassengesetz hat begonnen

Ab dem 1.1.2020 wird es ernst: Nach dem neuen Kassengesetz dürfen nur noch solche elektronischen Registrierkassen verwendet werden, die zertifiziert sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die entsprechenden Geschäftsvorgänge manipulationsfrei aufgezeichnet werden. Welche Geräte der Staat künftig akzeptiert, wird derzeit in einer Kassensicherungs-Verordnung festgeschrieben.

Das Bundesfinanzministerium hat am 31. März 2017 einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) vorgelegt. Das hört sich reichlich sperrig an. Im Grunde genommen will das Bundesfinanzministerium aber seinen Steuerschäflein nur erklären,

  • welche elektronischen Aufzeichnungssysteme vom neuen Kassengesetz akzeptiert werden,
  • wann und in welcher Form die digitalen Grundaufzeichnungen protokolliert werden müssen und
  • wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind.

Damit sollen die Milliarden Euro schweren Manipulationen an Kassensystemen bekämpft werden (siehe dazu auch schon unser Artikel „BMF will Kassenmanipulationen Riegel vorschieben„. Was die Unternehmen bei der Kassenführung beachten und ändern müssen, erfahren Sie in den Beiträgen „Registrierkasse: Was ist zu tun – sofort und mittelfristig?“  und „Fünf von vielen Todsünden bei der Kassenführung„.

Was ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem?

Nach dem Referentenentwurf sollen elektronische Aufzeichnungssysteme elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sein. Doch damit werden bei weitem nicht alle Geräte erfasst. Das dürfte für viel Wirrwarr in der Praxis führen. Der Gesetzgeber wird hier noch kräftig nachbessern müssen. Das zeigen drei Beispiele:

– Waagen

In vielen Bereichen des Handels und des Handwerks werden Waagen in den Verkaufsprozess einbezogen. Doch die Kassensicherungsverordnung schweigt dazu. Bei Waagen sind zwei Varianten zu unterscheiden: zum einen der Einsatz von Waagen mit reiner Auf- und Auszeichnungsfunktion und zum anderen der Einsatz von Waagen mit Registrierkassenfunktion.

Sinnvoll wäre es, wenn man die Waagen mit Registrierkassenfunktion in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung einbeziehen würde.

– Handhelds

Vor allem in der Gastronomie, Konditoreien und Bäckereien mit Cafés oder Eiscafès sind Handhelds im Einsatz. Diese mobilen Geräte fungieren in vielen Fällen lediglich als Datenübermittler. Die Speicherung der Daten erfolgt erst in der mit dem Gerät verknüpften Kasse.

Einfacher wäre es deshalb, wenn man die Handhelds aus der neuen Verordnung heraushalten würde.

– Einsatz von Pfandautomaten

Auch bei Pfandautomaten handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Auf Knopfdruck erhält der Kunde nach Beendigung der Rückgabe einen Ausdruck mit dem Pfandwert. Letzterer wird an der Scannerkasse verrechnet oder bar ausgezahlt.

Besser wäre es doch, wenn man Pfandautomaten als reine Aus- und Aufzeichnungssysteme ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausnehmen würde.

Zertifizierung erforderlich

Die digitalen Aufzeichnungsgeräte müssen künftig zertifiziert sein. Das geschieht durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach den Vorgaben der Kassensicherungsverordnung. Das Zertifikat bestätigt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Das BSI schätzt die Anzahl der Hersteller auf etwa fünf. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Preis einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung etwa 10 Euro pro Einheit betragen wird. Das Zertifikat dürfte zwar unbegrenzt gültig sein. Das Statistische Bundesamt nimmt allerdings an, dass für die Unternehmen hierzulande wegen neu auftauchender Manipulationstricks alle 5 Jahre eine erneute Zertifizierung notwendig werden könnte.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Gesetzgeber muss sich jetzt beeilen. Denn die Regeln im neuen Kassengesetz gelten ab dem 1.1.2020. Bis dahin müssen die Hersteller von digitalen Registrierkassen aber entsprechend zertifizierte Produkte auf den Markt bringen. Nachdem die Wirtschaftsverbände und einzelne Bundesministerien bis zum 21. April 2017 Zeit hatten, zu der neuen Verordnung eine Stellungnahme abzugeben, werden die Ergebnisse derzeit im Finanzministerium überprüft. Anschließend geht die Verordnung zunächst in den Bundestag und dann in den Bundesrat. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung zum Erlass der Verordnung als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt.

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