6 dringende Fragen zum Steuerbescheid

Beim Steuerbescheid interessiert im ersten Moment nur eins: Kommt unter dem Strich das heraus, was ich mir vorher ausgerechnet habe? Bei näherem Hinsehen ergibt sich dann aber die ein oder andere weitere Frage. Wie lange muss ich die Belege für den Steuerbescheid aufheben? Darf das Finanzamt den Steuerbescheid noch einmal ändern? Wir beantworten diese und andere Fragen zum Steuerbescheid.

Jeder Steuerfall ist zwar anders. Trotzdem stellen sich Steuerpflichtige meist die gleichen Fragen, wenn sie ihren Steuerbescheid in Händen halten.

1. Muss ich eine Steuernachzahlung leisten, obwohl ich Einspruch eingelegt habe?

Ja, es sei denn, Sie haben erfolgreich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. In § 361 AO ist das leider eindeutig geregelt und typisch juristisch formuliert: „Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts […] nicht gehemmt, […].“ Das heißt nichts anderes, als dass Sie Ihre Steuernachzahlung zahlen müssen, auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben.

Nur wenn Sie gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben und das Finanzamt diesem entspricht, müssen Sie die Nachzahlung erst einmal nicht leisten. Diesen Antrag sollten Sie aber nur stellen, wenn Sie sich sicher sind, dass Ihr Einspruch Erfolg haben wird. Denn lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch ab, müssen Sie zusätzlich zur Steuernachzahlung auch noch Aussetzungszinsen bezahlen.

2. Bis wann muss ich die Steuernachzahlung leisten und wann bekomme ich meine Steuererstattung?

Eine Steuernachzahlung muss bei Fälligkeit gezahlt werden. Das ist normalerweise ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 36 Abs. 4 EStG). Am besten schauen Sie in Ihrem Steuerbescheid nach: Dort steht nämlich der Termin, bis zu dem Sie zahlen müssen.

Geht die Nachzahlung erst nach dem Fälligkeitstermin beim Finanzamt ein, kann dieses einen Säumniszuschlag festsetzen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags (abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag).
Ihre Steuererstattung erhalten Sie wenige Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

3. Darf das Finanzamt von sich aus den Steuerbescheid noch einmal ändern?

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Ein Steuerbescheid kann zum Beispiel geändert werden, wenn
• das Finanzamt eine neue Tatsache findet (z. B. wenn durch eine Betriebsprüfung festgestellt wird, dass Einnahmen nicht erklärt worden sind),
• Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden,
• ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist (z. B. wenn ein Ehepartner den Antrag auf Einzelveranlagung widerruft).

Darüber hinaus ist eine Änderung des Steuerbescheids jederzeit möglich, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder er vorläufig ist. Vorläufigkeit bedeutet: Ihr Bescheid bleibt in bestimmten Punkten offen und nur diese können später noch geändert werden. Vorbehalt der Nachprüfung heißt, dass der Bescheid in vollem Umfang offen bleibt und in jedem Punkt noch abgeändert werden kann.

4. Wie lange muss ich die Belege für den Steuerbescheid aufheben?

Das kommt darauf an, ob Sie Unternehmer sind oder nicht.
Unternehmer müssen ihre Rechnungen mindestens zehn Jahre aufbewahren (§ 14b UStG). Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag „Aufbewahrungsfrist von Rechnungen“.

Für Steuerzahler, die nur Arbeitslohn oder eine Rente beziehen, gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung, die Belege aufzuheben. Eine Ausnahme besteht bei Rechnungen für Handwerkerleistungen, die Sie zwei Jahre lang aufbewahren müssen. Trotzdem empfehlen wir, Ihre Nachweise frühestens nach Ablauf der Einspruchsfrist, besser erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zu entsorgen.

Die Festsetzungsfrist ist im Steuerrecht die Bezeichnung für die Verjährungsfrist. Sie beträgt normalerweise vier Jahre. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Steuerbescheid endgültig nicht mehr geändert werden, auch nicht vom Finanzamt. Und deshalb ist es dann auch nicht mehr erforderlich, noch irgendwelche Nachweise für dieses Steuerjahr aufzuheben.

5. Wann zahlt das Finanzamt Zinsen bzw. wann muss ich Zinsen bezahlen?

Zinsen auf Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen entstehen erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
Ausführliche Informationen, Tipps und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Beitrag „Geldanlage Finanzamt: Zinsen vom Finanzamt nutzen“.

6. Kann eine freiwillige Steuererklärung zurückgenommen werden?

Ja, Sie können eine freiwillige Steuererklärung zurücknehmen.

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, darf das freiwillig tun. Das lohnt sich vor allem dann, wenn Sie während des Jahres hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hatten. Auch bei einer Heirat ist eine freiwillige Steuererklärung empfehlenswert. Denn in diesen Fällen können Sie mit einer Steuererstattung rechnen.

Was aber, wenn sich wider Erwarten eine Steuernachzahlung ergibt? Dann legen Sie einfach gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und nehmen Sie die Steuererklärung zurück. Die Folge: Die Steuererklärung gilt als nicht abgegeben. Die eigentlich festgesetzte Nachzahlung kann das Finanzamt nicht mehr verlangen.