Transparenzregister: Erste Bußgeldbescheide für Unternehmer

RegisterschrankBei vielen Unternehmen flattern derzeit Bußgeldbescheide ins Haus. Meistens ist der Grund: Sie haben sich nicht um die Eintragung ins Transparenzregister gekümmert. Was das ist und für wen es teuer werden kann, lesen Sie in unserem Blogartikel.

Transparenzregister: seit nunmehr einem Jahr Pflicht

Geht es Ihnen auch so? Sie haben einen Bußgeldbescheid über 50 Euro erhalten und wissen nicht, wie Ihnen geschieht? Das könnte natürlich daran liegen, dass Sie kürzlich mit Ihrem Wagen geblitzt wurden. Wenn der Bescheid vom Bundesverwaltungsamt kommt, könnte es aber auch sein, dass es dabei um Ihr Unternehmen geht. Denn wer versäumt hat, nach dem 31. Oktober 2017 den korrekten wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens ins Transparenzregister einzutragen, der bekommt dieser Tage die „Quittung“ dafür.

Was ist das Transparenzregister?

Hinter dem Transparenzregister steckt ein Register, in dem jedes einzelne Unternehmen bzw. jede Stiftung seinen wirtschaftlich Berechtigten seit dem 31.Oktober 2017 erfassen muss (Ausnahme: Einzelunternehmen und GbR). Glück hat das Unternehmen dagegen, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen elektronischen Register ergibt, z.B. aus dem Handelsregister. Da muss dann allerdings auch wirklich alles korrekt und vollständig sein. Vollständig bedeutet: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Was aber ist genau ein wirtschaftlich Berechtigter? Wenn eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert bzw. anders die Kontrolle ausübt, ist sie wirtschaftlich Berechtigter des Unternehmens.

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Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben

So weit, so gut. Doch was, wenn der Unternehmer einfach nur ein bisschen spät dran war und die Eintragung am 1. Januar 2018 nachgeholt hat? Oder wenn er zwar die Angaben pünktlich eingetragen hat, aber der wirtschaftlich Berechtigte zwei Monate später geheiratet und einen anderen Namen angenommen hat? Oder wenn sich herausstellt, dass der Anteilseigner der GmbH tatsächlich nur 24 % der Anteile hält und auch sonst keine Kontrolle über das Unternehmen ausübt?

In all diesen Fällen bleibt dem Unternehmer die Strafe nicht erspart. Denn findet das Bundesverwaltungsamt heraus, dass etwas nicht stimmt, darf es einen Bußgeldbescheid erlassen. Und dabei kann die Eintragung einfach nur zu spät erfolgt sein oder inhaltlich der falsche wirtschaftlich Berechtigte genannt werden.

So bestimmt sich die Höhe

Natürlich gibt es hier Abstufungen: So richtet sich die Höhe der Geldbuße danach,

  • ob vorsätzlich (2) oder leichtfertig gehandelt (1) wurde (Faktor I),
  • wie groß das Unternehmen ist – abhängig vom Jahresumsatz bzw. der Jahresbilanzsumme (bis 2 Mio. Euro: 0,1 bis 3 / bis 10 Mio. Euro: 4 bis 10) (Faktor II), und
  • ob der Verstoß schwerwiegend, wiederholt und systematisch erfolgte (1) (Faktor III).

Beispiel: Das Unternehmen Meyer GmbH hat einen Jahresumsatz von 8 Millionen Euro nimmt die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten erstmals zwei Monate zu spät vor. Der Bußgeldkatalog sieht für den Verstoß einen Regelsatz von 100 Euro vor. Die Meyer GmbH muss mit einem Bußgeld zwischen 400 Euro und 1.000 Euro rechnen (100 Euro x 1 x 4 x 1 bzw. 100 Euro x 1 x 10 x 1).

Tipp: Sollten Sie als Unternehmer Ihren wirtschaftlich Berechtigten noch nicht ins Transparenzregister eingetragen haben, holen Sie das schleunigst nach. Auch wenn Sie sich unsicher sind, ob die Angaben in einem anderen Register stehen oder korrekt sind, tragen Sie sich im Zweifel lieber ins Transparenzregister ein. Und wenn der Bußgeldbescheid schon im Briefkasten war, handeln Sie umso schneller – denn „Wiederholungstäter“ zahlen drauf.