Steuern sparen mit E-Autos

Worum geht es?

Wenn Sie sich einen Firmenwagen anschaffen und diesen zu mehr als 50% betrieblich nutzen, gehört er ins Betriebsvermögen. Das bedeutet: Alle Kosten werden voll als Betriebsausgaben abgezogen. Da Sie ihn in der Regel auch privat nutzen, müssen Sie im Gegenzug diesen Vorteil der Privatnutzung versteuern. Doch wie hoch ist diese? Hier haben Sie die Wahl zwischen der Fahrtenbuchmetode (Sie legen die tatsächlichen Kosten zugrunde) und der pauschalen 1 %-Methode.

Haben Sie sich für ein E-Auto entschieden, haben Sie Glück: Denn dann wird es bei der 1 %-Methode für Sie günstiger als bei einem normalen Pkw. Dafür kommt es aber auf verschiedene Kriterien an, die Ihr E-Wagen erfüllen muss. Diese Grundsätze hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kürzlich auch in einem umfangreichen Schreiben (Schreiben vom 5. November 2021, IV C 6 – S 2177/19/10004: 008) aufgedröselt. Man unterscheidet im Wesentlichen drei Varianten: Elektroautos, Hybridautos und „alle anderen“.

Elektroautos

Unter Elektroautos sind erst einmal die allgemein bekannten Autos zu verstehen, die vollelektrisch mit einer Batterie fahren und extern aufgeladen werden können. Gemeint sind aber auch Fahrzeuge, die über eine Brennstoffzelle angetrieben werden.

Der Wert, den man der 1 %-Methode zugrunde legt, ist abhängig davon, wann Sie den Wagen anschaffen und wie hoch der Listenpreis ist. Listenpreis meint den Neupreis des Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektroautos werde entweder 50 % oder 25 % des Listenpreises zugrunde gelegt.

Mit Wirkung zum…AnschaffungszeitraumVoraussetzungAnteil am Listenpreis
1.1.2019 1.1.2019-31.12.202150 %
1.1.202001.01.2019-31.12.2030Listenpreis über 60.000 Euro50 %
01.01.2019-31.12.2030Listenpreis bis 60.000 Euro25 %

Beispielsfall:

Emil hat im Jahr 2019 ein Elektrofahrzeug zum Bruttolistenpreis von 35.326 Euro gekauft. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:

  • Für 2019: Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist zur Hälfte zugrunde zu legen = 17.663 Euro und auf 17.600 Euro abzurunden. Die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung beträgt 176 Euro (1 % von 17.600 Euro) pro Monat.
  • Für 2020: Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist zu einem Viertel zugrunde zu legen = 8.831,50 Euro und auf 8.800 Euro abzurunden. Die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung beträgt 88 Euro (1 % von 8.800 Euro) pro Monat.

Extern aufladbare Hybrid-Elektroautos

Hybridfahrzeuge sind Fahrzeuge mit herkömmlichem Benzin- oder Dieselantrieb, die aber auch voll elektrisch fahren können. Kann die Batterie extern aufgeladen werden, z.B. über eine Ladestation, spricht man von einem „Plug-In-Hybrid“. Um gefördert zu werden, muss es sich um ein Plug-in-Hybridfahrzeug handeln.

Voraussetzung dafür, dass die Privatnutzung nach den unten genannten Regeln besteuert werden:

  • Sie müssen bestimmte Höchstwerte von Kohlendioxidemission oder
  • der Elektromotor muss eine bestimmte Mindestreichweite erfüllen.

Dies können die Fahrer nachweisen, indem sie ein E-Kennzeichen führen.

Der Listenpreis wird halbiert, wenn bestimmte Werte eingehalten werden. Diese sind abhängig vom Jahr der Anschaffung.

Mit Wirkung zum…AnschaffungszeitraumVoraussetzungAnteil am Listenpreis
1.1.20191.1.2019-31.12.2021CO2-Emmission maximal 50 Gramm pro km oder Reichweite des E-Antriebs mindestens 40 km50 %
1.1.202001.01.2019-31.12.2021CO2-Emmission maximal 50 Gramm pro km oder Reichweite des E-Antriebs mindestens 40 km50 %
01.01.2022-31.12.2024CO2-Emmission maximal 50 Gramm pro km oder Reichweite des E-Antriebs mindestens 60 km50 %
01.01.2025-31.12.2030CO2-Emmission maximal 50 Gramm pro km oder Reichweite des E-Antriebs mindestens 80 km50 %

Beispielsfall:

Holger hat im Jahr 2020 ein Hybridfahrzeug zum Bruttolistenpreis von 35.326 Euro gekauft. Die CO2-Emissionen liegen bei 40 Gramm pro km, die Reichweite des E-Antriebs liegt bei 38 km. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:

Da die Anforderungen an die CO2-Emmissionen erfüllt sind, ist unschädlich, dass die Reichweite des E-Motors unter 40 km liegt. Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist zur Hälfte zugrunde zu legen = 17.663 Euro und auf 17.600 Euro abzurunden. Die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung beträgt 176 Euro (1 % von 17.600 Euro) pro Monat.

Alle anderen (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen

Zuletzt gibt es noch das „Auffangbecken“: Hierzu zählen alle batteriebetriebenen Fahrzeuge, die nicht unten die oben genannten Fälle fallen, zum Beispiel weil sie die erforderlichen Werte zur Mindestreichweite nicht einhalten.

Der Wert, der für die 1 %-Methode zugrunde gelegt wird, ermittelt sich in diesen Fällen so:

  • Der Listenpreis wird wegen der Kosten für das Batteriesystem pauschal gemindert. Voraussetzung ist, dass der Listenpreis auch tatsächlich die Kosten des Batteriesystems beinhaltet.
  • Ausnahme: Haben Sie ein Fahrzeug angeschafft und entrichten zusätzlich dazu Leasingraten für die Batterie, gilt: Der Listenpreis wird trotzdem gemindert, wenn das Fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeboten wird.
  • Die Höhe der Minderung hängt vom Anschaffungszeitraum bzw. vom Jahr der Erstzulassung ab. Der geminderte Listenpreis wird auf volle Hundert abgerundet.
Anschaffungsjahr/Jahr der ErstzulassungMinderungsbetrag in Euro pro kWh der BatteriekapazitätHöchstbetrag in Euro
2013 und früher50010.000
20144509.500
20154009.000
20163508.500
20173008.000
20182507.500
20192007.000
20201506.500
20211006.000
2022505.500

Beispielsfall:

Benjamin hat im Jahr 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) gekauft. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.

Der Bruttolistenpreis (45.000 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt 38.600 Euro. Die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung beträgt 386 Euro pro Monat.

Weitere Regelungen

Das BMF stellt in seinem umfangreichen Schreiben weitere Punkte klar:

  • Elektrofahrräder (Räder, die schneller als 25 km/h fahren können) und Elektrokleinstfahrzeuge sind wie Elektroautos zu besteuern.
  • Die nach den oben genannten Methoden pauschal ermittelten Werte dürfen nicht höher sein als die Gesamtkosten des Kfz (Kostendeckelung). Für den Vergleich der Kosten muss die Absetzung für Abnutzung ebenfalls nach den oben genannten Methoden gemindert bzw. halbiert/geviertelt werden.
  • Wird die Privatnutzung individuell ermittelt, weil Sie den Wagen zu weniger als 50 % betrieblich nutzen oder die Fahrtenbuchmethode anwenden, gilt: Auch hier sind die entsprechenden Methoden zu berücksichtigen. Details finden Sie in den Beispielsfällen 6-9 im BMF-Schreiben.
  • Wenn Sie Ihr Auto zu Hause aufladen, können Sie die Kosten anhand eines gesonderten Stromzählers über einen Zeitraum von 3 Monaten nachweisen und als Betriebsausgaben abziehen. Alternativ können Sie die lohnsteuerlichen Pauschalen ansetzen.
  • Zudem enthält das Schreiben Klarstellungen zur Überlassung der Kfz durch den Arbeitgeber, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten und Fahrzeugpools. Lesen Sie dazu die Beispiele 10-14 im BMF-Schreiben.

Fazit:

Der Gesetzgeber subventioniert E-Autos – hier lassen sich Steuern sparen! Sofern Sie noch kein E-Auto in Ihrem Unternehmen haben, kann sich die Anschaffung im kommenden Jahr auf jeden Fall lohnen. Wenn Ihnen die umfangreichen Regelungen zur Besteuerung zu kompliziert sind, hilft Ihnen gerne ein Felix1-Steuerberater.