Pkw-Kauf zum Jahreswechsel: Warten oder Zuschlagen?

Wann soll ein Pkw angeschafft werden? Und was muss steuerlich beachtet werden? Diese Fragen stellt sich früher oder später fast jeder Unternehmer. Der Steuerberater weiß, ob es sinnvoll ist sich den Wagen lieber am Anfang oder am Ende des Jahres zuzulegen und wie es steuerlich optimal behandelt wird.  

Einen Pkw sollten Sie – genauso wie jeden anderen Gegenstand für Ihr Unternehmen – natürlich immer nur dann anschaffen, wenn Sie ihn wirklich benötigen. Es macht nämlich überhaupt keinen Sinn sich ein Auto zu kaufen, um Steuern zu sparen. Die Kosten für den Pkw sind immer höher als die Steuern, die Sie durch den Kauf weniger zahlen werden.

Wie wirkt sich der Kauf auf die Steuer aus?

Wie bei fast allen Wirtschaftsgütern, die ein Unternehmer anschafft, wirkt sich der Kauf nur über die Abschreibung auf die Steuer aus. Die Anschaffungskosten selbst werden dabei über die Nutzungsdauer aufgeteilt. Bei einem neuen Pkw sind das typischerweise 6 Jahre.

Beispiel: Im gesamten Jahr 2016 erwarten Sie einen Gewinn von 60.000 Euro. Sie kaufen einen Pkw für 40.000 Euro + 7.600 Euro Umsatzsteuer am 3.1.2016.

Die Umsatzsteuer (7.600 Euro) bekommen Sie sofort wieder. Wenn Sie monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, wird Ihnen der Betrag bereits am 10.02. erstattet (Mit einer Dauerfristverlängerung am 10.03.).

Die Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer (6 Jahre) verteilt: 40.000 Euro / 6 Jahre = 6.666,66 Euro pro Jahr.

Durch den Kauf sinkt Ihr Gewinn in 2016 also von 60.000 Euro auf 53.333.34 Euro. Bei 60.000 Euro Gewinn hätten Sie etwa 16.805 Euro Steuern gezahlt. Bei 53.333 Euro sind es 14.006 Euro und damit 2.799 Euro weniger Steuern. Auch in den nächsten 5 Jahren wirkt sich der Kauf mit jährlich 6.666,66 Euro auf Ihren Gewinn aus.

Ergebnis: Innerhalb der 6 Jahre sparen Sie also nur 16.794 Euro Steuern, haben aber 40.000 Euro für den Pkw bezahlt. Wenn Sie den Pkw eigentlich gar nicht benötigen, ist das offensichtlich ein schlechtes Geschäft.

Und wenn der Pkw auch privat genutzt wird?

Einen betrieblichen Pkw können Sie auch privat nutzen. Das gilt aber nur, wenn Sie den Pkw zu mindestens 10% betrieblich nutzen. Ansonsten gehört das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen. Wie Sie die Kosten gelten machen können, lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Kann ich meine Tankbelege von der Steuer absetzen?„.

Wenn der Pkw zu mehr als 10 % aber nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, müssen Sie die Kosten aufteilen. Nur der betriebliche Anteil wirkt sich auch Gewinn mindernd aus. Sie müssen dann auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen. Besonders einfach geht das mit einer Fahrtenbuch-App.

In den meisten Fällen wird der Pkw aber zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. In diesem Fall können Sie alternativ auch die 1%-Methode anwenden. Das bedeutet: Monatlich wird 1% des Bruttolistenpreises wie eine Betriebseinnahme behandelt und erhöht den Gewinn des Unternehmens. Alle Kosten, die für den Pkw entstehen, sind aber als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch für die Kosten, die für die privaten Fahrten entstanden sind.

Sollte der Pkw am Anfang oder am Ende des Jahres angeschafft werden?

Eigentlich ist es steuerlich vollkommen egal, wann ein Pkw angeschafft wird. Die Abschreibung ist monatlich aufzuteilen. Schaffen Sie einen Pkw im Januar 2016 an, können Sie die gesamte Abschreibung (in unserem Fall 6.666,66 Euro) für ein Jahr geltend machen. Schaffen Sie hingegen den Pkw erst im Dezember 2016 an, dürfen Sie in 2016 für einen Monat die Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Das sind in unserem Fall 555,55 Euro (6.666,66 / 12 Monate). Dafür endet die Abschreibung aber auch am 30.11.2022 und nicht wie bei der Anschaffung im Januar am 31.12.2021.

Ihnen geht also keine Abschreibung verloren, wenn Sie den Pkw später kaufen.

Ist es also vollkommen egal wann der Pkw angeschafft wird?

Grundsätzlich ist es steuerlich egal, wann Sie den Pkw anschaffen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wird ein Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt, können kleine und mittlere Unternehmen nämlich den Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nutzen. Die Sonderabschreibung kann bis zu 20 % von den Anschaffungskosten betragen und darf im ersten Jahr bereits vollständig genutzt werden. Kaufen Sie den Pkw am 31.12.2016 statt am 1.1.2017, können Sie also in 2016 nicht nur die 555,55 Euro reguläre Abschreibung vornehmen, sondern zusätzlich 8.000 Euro Sonderabschreibung. Ob Sie den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nutzen können und wie diese sich auswirkt, lesen Sie in unserem Artikel „Investitionsabzugsbetrag: So planen Sie Investitionen rechtzeitig“.