7 steuerliche Besonderheiten bei Taxiunternehmen

7 steuerliche Besonderheiten bei Taxiunternehmen

Das Taxigeschäft ist hart umkämpft. Steuerliche Fehler können sich viele Taxiunternehmen nicht leisten. Wir haben für Sie 7 typische steuerliche Besonderheiten bei Taxiunternehmen zusammengestellt.


1. 19 % oder 7 %  Umsatzsteuer

Wie viel Umsatzsteuer Sie als Taxiunternehmer zahlen müssen, hängt von der Beförderungsstrecke ab. Ist die Taxifahrt nicht länger als 50 km, sind 7 % Umsatzsteuer zu zahlen. Bei mehr als 50 km fallen 19 % Umsatzsteuer an. Wenn allerdings die Beförderung innerhalb einer Gemeinde oder Stadt stattfindet, sind auch nur 7 % Umsatzsteuer zu zahlen, auch wenn die Strecke länger als 50 km war.

2. Wie muss eine Taxiquittung aussehen

Ist der Fahrgast ein Unternehmer, benötigt er eine ordentliche Quittung, damit er die Kosten als Betriebsausgaben abziehen kann und auch die Umsatzsteuer wiederbekommt.

Die Quittung muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift Ihres Taxiunternehmens
2. Ausstellungsdatum der Quittung
3. Fahrpreis (brutto)
4. Steuersatz
5. die ausgeführte Leistung und die Fahrstrecke

Liegt der Rechnungsbetrag über 150 Euro, müssen zusätzliche Angaben gemacht werden:

6. Ihre Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
7. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
8. Nettobetrag und die Umsatzsteuer
9. Rechnungsnummer
10. Leistungszeitraum

Nur mit diesen Angaben darf Ihr Kunde, wenn er Unternehmer ist, die Vorsteuer abziehen.

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3.  Auslandsfahrten und die Umsatzsteuer

Lange Fahrten sind natürlich ein Riesenglück für jeden Taxifahrer, denn hier winken hohe Einnahmen. Geht die Reise aber ins Ausland, wird es umsatzsteuerlich ziemlich kompliziert. Nur die Fahrstrecke, die in Deutschland liegt, ist auch hier umsatzsteuerpflichtig. Die Fahrstrecke im Ausland ist dort umsatzsteuerpflichtig. Die Fahrt muss also aufgeteilt werden.
Im Ausland ist dann zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Achtung: Wenn Sie eine Quittung ausstellen, müssen Sie ausländische Umsatzsteuer und die inländische Umsatzsteuer separat angeben. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche Umsatzsteuer in welchem Land angefallen ist.

4. Transport von Gegenständen

Wenn Sie als Taxiunternehmer auch Aufträge annehmen, um Gegenstände zu befördern, gelten andere Regeln für die Umsatzsteuer. Denn nur die Personenbeförderung ist bis zu 50 km steuerbegünstigt. Transportieren Sie einen Gegenstand für einen Kunden, fallen immer 19 % Umsatzsteuer an.

5. Krankenfahrten

Für Krankenfahrten im Auftrag von Krankenkassen, gilt ebenfalls der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Auch hier gilt: Die Fahrt ist nur steuerermäßigt, wenn die Strecke nicht länger als 50 km ist. Bringen Sie einen Fahrgast zum Arzt und warten auf ihn, um ihn anschließend wieder nach Hause zu fahren, ist das eine Fahrt. Das bedeutet: Sie müssen die Hin- und Rückfahrt zusammenrechnen und dürfen insgesamt nicht über eine Fahrtstrecke von 50 km kommen. Ist die Strecke länger, müssen Sie für Hin- und Rückfahrt den vollen Steuersatz berechnen.

Wenn Sie den Fahrgast allerdings hinbringen und nicht auf ihn warten, sieht das ganz schon anders aus. Dann sind es nämlich zwei einzelne Fahrten. Ist jede einzelne Fahrt nicht länger als 50 km, ist wieder der ermäßigte Steuersatz für beide Fahrten zu berechnen.

Auch bei Krankenfahrten gilt: Fahrten innerhalb einer Stadt oder Gemeinde sind immer mit 7 % zu besteuern, auch wenn die Fahrtstrecke länger als 50 km ist.

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6. Mindestlohn für Taxiunternehmen

Seit 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Davon sind auch Taxiunternehmen nicht ausgeschlossen.
Der angestellte Taxifahrer erhält also mindestens 8,50 Euro für jede gearbeitete Stunde. Dazu muss genau aufgezeichnet werden, wann und wie lange jeder Mitarbeiter gearbeitet hat. Zur Arbeitszeit zählt auch, wenn Ihr Arbeitnehmer am Taxistand auf Fahrgäste wartet.

Unterschieden wird aber beim Bereitschaftsdienst. Denn es gibt die Ruhebereitschaft und die Rufbereitschaft.
Bei der Ruhebereitschaft ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, den der Arbeitgeber festgelegt hat. In so einem Fall ist kein Mindestlohn zu zahlen.
Bei der Rufbereitschaft können Sie als Arbeitgeber festlegen, wo sich Ihr Arbeitnehmer aufhalten darf. Dann müssen Sie den Mindestlohn zahlen. Günstiger ist deshalb die Ruhebereitschaft.

Sie müssen aber beachten: Bei der Ruhebereitschaft darf sich Ihr Arbeitnehmer auch weiter von seinem Einsatzgebiet entfernen. Kurzfristige Aufträge werden somit nicht möglich sein.

7. Taxi auch privat nutzen

Sie dürfen Ihr Taxi auch privat nutzen. Dafür müssen Sie das Taxischild und die Konzessionsnummer entfernen.
Der privat gefahrene Anteil kann dann über die 1%-Methode besteuert werden. Wie das geht, sehen Sie anhand eines kleinen Beispiels.

Beispiel: Das Taxi hat einen Neupreis (Bruttolistenpreis) von 50.000 Euro.

Wertermittlung
Bruttolistenpreis                                           50.000 Euro
x 1 %                                                                 500 Euro
+ 19 % USt (davon 20 % steuerfrei)                   76 Euro
monatlicher Entnahmewert                               576 Euro
x 12 Monate                                                   6.912 Euro

Statt der 1%-Methode könnten Sie auch ein Fahrtenbuch führen. Allerdings müssen Sie dort alle Fahrten eintragen. Das bedeutet auch, dass Sie jede Fahrt eines Fahrgastes eintragen müssten.

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Artikel geändert am 4.2.2019

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