1-Prozent-Regelung bei Taxis: Auf diese Liste kommt es an

1-Prozent-Regelung-TaxisListenpreis ist nicht gleich Listenpreis. So lässt sich ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zugunsten eines Taxiunternehmers zusammenfassen. Der wollte, um Steuern zu sparen, die 1-Prozent-Regelung auf den Rabatt-Preis für seine Taxe anwenden und bekam überraschend Recht. Warum und welche Auswirkungen das hat – Sie lesen es hier.

Die 1-Prozent-Regelung in Kürze

Um den Fall und das Urteil verstehen zu können, braucht es die 1-Prozent-Regelung. Die greift, kurz gesagt, wenn ein mehr als 50 Prozent betrieblich genutzter Firmenwagen auch privat gefahren wird. (Alternativ gibt es auch die Möglichkeit eines Fahrtenbuches: Lesen Sie hierzu unseren Blogbeitrag „Private Pkw-Nutzung: Sorgfalt beim Fahrtenbuch vermeidet Ärger“). Diese private Nutzung ist steuerlich für jeden Monat mit 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen, wobei das Gesetz dazu sagt  „inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer“.

Welche Liste soll es denn nun sein?

Nun zu unserem Taxifahrer: Dieser nutzte seinen Daimler-Benz E 220 CDI auch privat, weshalb das zuständige Finanzamt die 1-Prozent-Regelung zum Einsatz brachte. Als Listenpreis nahmen die Beamten 48.100 Euro, mitgeteilt von der Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrgestellnummer.
Alles falsch, so der Taxiunternehmer. Denn er habe seine Taxe für nur 37.500 Euro gekauft. Das sei nicht etwa ein Freundschaftspreis, sondern den Preis könne man der Preisliste für „Taxi und Mietwagen der Daimler Benz AG“ entnehmen.

Aber um wie viel Geld ging es hier eigentlich? Legt man einen Steuersatz von 30% zugrunde, ergibt sich folgende Berechnung:

Differenz 48.100 Euro – 37.500 Euro = 10.600 Euro
private Nutzung monatlich 10.600 * 1% = 106 Euro
private Nutzung jährlich 106 Euro * 12 Monate = 1.272 Euro
Jährliche Steuerersparnis bei Steuersatz von 30% 1.272 Euro * 30 % = 381,60 Euro

Demnach ergäbe sich bei Zugrundelegung des niedrigeren Listenpreises für den Taxifahrer eine Steuerersparnis von 381,60 Euro. Das kann für einen Taxifahrer durchaus viel Geld sein.

Das Finanzamt argumentierte dagegen, da die 1-Prozent-Regelung laut Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) „eine zwingend anzuwendende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung“ sei. Individuelle Besonderheiten hinsichtlich Art und Nutzung des Fahrzeugs müssten ebenso unberücksichtigt bleiben wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes. Der Listenpreis soll – so die gängige Rechtsprechung – sozusagen die Konstante sein, ganz egal, ob jemand den Wagen tatsächlich für diesen Preis gekauft, einen Rabatt ausgehandelt oder ihn (deutlich günstiger) gebraucht erworben habe.

Rabatte auf Taxis werden berücksichtigt

Der Taxiunternehmer klagte trotzdem – und das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm Recht. (Urteil vom 23.10.2015, Az. 14 K 2436/14 E,G,U). Die kurze Begründung: Der Begriff des Listenpreises sei im Gesetz nicht definiert. Deshalb sei die gültige Preisempfehlung des Herstellers maßgebend, die für das gekaufte Modell gelte. Das sei nun mal der Preis aus der „Taxi-Preisliste“. Weil der spezielle und rabattierte Preis in dieser Liste steht, sei er „damit zum Listenpreis für dieses spezielle Modell erstarkt“. Das Gericht nahm auch keinen Anstoß daran, dass dieser Sonderpreis nur Taxi- und Mietwagenunternehmern angeboten wird.

Spezialliste für Spezialgruppen?

Ist dieses Urteil nun das Ende der 1-Prozent-Regelung, wie wir sie bisher kannten? Nicht unbedingt. Zwar könnten mit dem Urteil Taxi- und Mietwagenunternehmer ihre Steuerlast dank der günstigeren Preise für ihre Wagen etwas senken. Aber auch nur, wenn diese Preise in einer Liste auftauchen, die zumindest für einen bestimmten Kundenkreis allgemeingültig ist. Es ist aber nicht zu erwarten, dass die Autohersteller nun weitere Listen für spezielle Gruppen schaffen – nur um diesen den Gefallen zu tun, dass sie per 1-Prozent-Regelung für ihre Firmenwagen Steuern sparen können.Zudem hat der BFH die Revision schon zugelassen Es ist also gut möglich, dass die obersten Finanzrichter das Düsseldorfer Urteil gleich wieder einkassieren.

Tipp: Sollten Sie als Teil einer bestimmten Berufsgruppe – z.B. als Spediteur – von günstigeren Preisen profitieren und der Hersteller des Wagens tatsächlich eine spezielle Preisliste veröffentlicht haben, setzen Sie den entsprechend niedrigeren Listenpreis an. Beantragen Sie unter Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision Ruhen des Verfahrens. Und wenn der Betriebsprüfer meckert, berufen Sie sich auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, solange der BFH noch nicht gegenteilig entschieden hat.

Übrigens: Mehr zu den steuerlichen Finessen im Zusammenhang mit Taxis lesen Sie in unserem Beitrag „7 steuerliche Besonderheiten bei Taxiunternehmen„. Und wenn Sie als 1-Wagen-Taxiunternehmer sichergehen möchten, dass steuerlich alles korrekt läuft, dann informieren Sie sich über unser Angebot für 1-Wagen-Taxiunternehmer.