Im Dienstleistungs- und produzierenden Gewerbe kommt es häufig vor, dass dem Arbeitnehmer eigene Dienstleistungen oder Waren unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Dabei kann der Belegschaftsrabatt genutzt werden. Unter die Rabattregelung fallen jedoch nur solche Zuwendungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt, die er Dritten gegenüber erbringt und zu handelsüblichen Preisen anbietet. Die überlassenen Dienstleistungen und Waren sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von 4 Prozent geminderten, handelsüblichen Endpreis den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt.
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