Kinderbetreuung steuerfrei bezuschussen und übernehmen

BetreuungskostenFamilie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, ist für viele Arbeitnehmer mit Kindern nicht ganz leicht. Der Arbeitgeber kann daher zur Unterstützung freiwillig bis zu 600 Euro als steuerfreien Zuschuss für die kurzfristige Betreuung folgender Personen zahlen:

  1. Kinder, die
    a) das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    b) wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
  2. pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers.

Unter diese Notfälle fallen nur ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen entstehen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung handelt, die zum Beispiel durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten bzw. bei Krankheit eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.