Wie kann ich meine Partys steuerlich absetzen?

Partys steuerlich absetzen

Veranstalten Sie für Ihre Kollegen, Partner, Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde eine Feier, gehen Sie bestimmt davon aus, dass Sie die entsprechenden Aufwendungen für Essen, Trinken, Musik und ähnliches steuerlich geltend machen dürfen. Wie so oft im Steuerrecht: So einfach ist es leider nicht. Lesen Sie, auf was Sie achten müssen und warum Sie Ihren Geburtstag am besten zweimal feiern.

Dienstjubiläum, Projektabschluss, Verabschiedung, runder Geburtstag, bestandene Prüfung, Geburt des Babys, Beförderung, Ruhestand – es gibt viele Gelegenheiten, zu feiern. Laden Sie zur Feier dann auch noch Kollegen, Mitarbeiter und Geschäftsfreunde ein, ist das schon mal gut, reicht aber noch lange nicht, damit das Finanzamt die Kosten auch steuermindernd anerkennt. Ort und Programm der Feier, Gastgeber, Höhe der Aufwendungen – all das spielt ebenfalls eine Rolle. Denn grundsätzlich dürfen Sie nur die Kosten für eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass geltend machen. Ob ein solcher betrieblicher Anlass vorliegt, muss immer im Einzelfall geklärt werden. Jüngst hat sich der Bundesfinanzhof zur Abziehbarkeit von Kosten eines „Herrenabends“ geäußert – eine gute Gelegenheit, das Thema Bewirtungskosten einmal genauer zu betrachten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14).

Welchen Anlass darf die Feier haben und welchen besser nicht?

Grundsätzlich gilt: Je beruflicher bzw. betrieblicher der Grund für die Feier, desto besser. Feiern Sie zum Beispiel mit Ihren Geschäftspartnern den Abschluss eines neuen Vertrags oder laden Sie Personen ein, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen aufbauen wollen, ist der Anlass eindeutig ein betrieblicher.

Eine Feier aufgrund einer Beförderung, einer Partnerschaft, einer Verabschiedung in den Ruhestand oder eines Dienstjubiläums zählt dagegen eher als persönliches Ereignis, es besteht jedoch auch ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Deshalb sieht der Bundesfinanzhof hier auch einen beruflichen Anlass dieser Feiern (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).

Selbstverständlich dürfen Sie auch Ihren Geburtstag oder die Geburt Ihres Kindes im Betrieb feiern. Hier sollten Sie aber besonders gut darauf achten, wen Sie einladen und wo Sie feiern. Denn in diesen Fällen schaut das Finanzamt ganz genau hin.

Steuerlich knifflig wird es, wenn es für die Feier sowohl einen betrieblichen als auch einen privaten Anlass gibt, also zum Beispiel eine bestandene Steuerberaterprüfung und einen runden Geburtstag. Ob die Bewirtungskosten abziehbar sind oder nicht, entscheidet sich hier anhand weiterer Kriterien. Denn der Anlass einer Feier ist nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14).

Keine gute Idee ist es, wenn Ihre Feier der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Repräsentationszwecken dient. Denn hier sieht das Gesetz ein Abzugsverbot vor. Sprich: Ihre Kosten für eine solche Veranstaltung können Sie nicht in der Steuererklärung unterbringen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14).

Wen sollten Sie einladen und wen besser nicht?

Am besten laden Sie nur Mitarbeiter, Kollegen, Partner und/oder Geschäftsfreunde zu Ihrer Feier ein. Steuerlich optimal wäre es also, wenn Sie zum Beispiel Ihren Geburtstag zweimal feiern: Einmal mit der Firma und dann noch einmal im ausschließlich privaten Kreis. Dann ist das sauber getrennt.

Außerdem empfiehlt es sich, nicht nur einzelne Mitarbeiter oder Kollegen einzuladen, sondern wenn schon, dann alle – zumindest alle aus Ihrer Abteilung. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs spricht die Einladung nur einzelner Arbeitskollegen für eine private Veranlassung der Feier. Die Bewirtungskosten könnten deshalb nicht abgezogen werden. Laden Sie dagegen Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z. B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben (z. B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), ein, legt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14).

Wollen Sie nur einmal feiern, sollten Sie wissen: Nehmen sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teil, sind die Aufwendungen für Ihre Feier „gemischt veranlasst“. Die Gesamtkosten werden dann anteilig nach Gästen aufgeteilt. Bei jedem einzelnen Gast wird also geprüft, ob Sie ihn aus beruflichen oder aus privaten Gründen eingeladen haben. Im ungünstigsten Fall kann das Finanzamt aber auch den Abzug der Kosten komplett verweigern (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14; Großer Senat des Bundesfinanzhofs, Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06).

Wo sollte die Feier stattfinden und wo besser nicht?

Je privater der Veranstaltungsort, desto schlechter. Von einer Feier in den eigenen vier Wänden ist deshalb unbedingt abzuraten. Das heißt aber nicht, dass die Feier zwingend in der Firma oder im Betrieb stattfinden muss. Eine Gaststätte ist natürlich auch in Ordnung.

Nur zu luxuriös sollte es nicht sein. Denn bei Feiern auf einer Segel- oder Motoryacht setzt das Finanzamt den Rotstift an.

Wie dürfen Sie feiern und wie besser nicht?

Nach dem Gesetzestext dürfen Sie nur Bewirtungskosten absetzen, die „angemessen“ sind. Das gilt sowohl für den Geldbetrag, den Sie für die Feier anlegen, als auch für deren Ausgestaltung. Ob eine Veranstaltung angemessen oder unangemessen ist, entscheidet sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Feste Betragsgrenzen gibt es nicht. Die Größe Ihres Unternehmens, Umsatz und Gewinn, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben spielen bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Rolle.

Bei den oben bereits erwähnten Herrenabenden luden die Gastgeber bis zu 358 Personen ein und gaben pro Veranstaltung bis zu 22.812 Euro aus. Das klingt erst einmal viel, unter dem Strich sind es aber nur knapp 64 Euro pro Person – in einem Restaurant wäre ein solcher Betrag nicht ungewöhnlich. Auch die Anzahl der Gäste ist nicht per se unangemessen.

Als Tipp könnten wir Ihnen hier mitgeben: Achten Sie darauf, dass Ihre Aufwendungen für die Feier angemessen und im Rahmen des Üblichen bleiben. Wir warnen aber jetzt schon: Diskussionen mit dem Finanzamt sind hier vorprogrammiert.

Checkliste: So gestalten Sie Ihre Party steuerlich optimal

  • Sie feiern aus betrieblichem Anlass, zum Beispiel einen Geschäftsabschluss.
  • Sie laden ausschließlich Mitarbeiter, Kollegen und Geschäftspartner ein.
  • Sie feiern in der Firma oder in einer Gaststätte.
  • Sie planen Ihre Feier nicht zu groß und geben nicht zu viel aus.

[adrotate banner=“7″]