Steuersparmodelle über Landesgrenzen hinweg: Was erlaubt und was verboten ist

Goldfinger – wer kennt ihn nicht, den Bösewicht aus dem dritten James Bond-Film und seine Vorliebe für das glänzende Edelmetall. Seine Methode, Gold in Form eines Autos über die Grenze zu schmuggeln, ist zwar aus der Mode gekommen. Steuersparmodelle, mit denen man über Landesgrenzen hinweg steuerfrei Geld verdienen kann, erfreuen sich aber weiterhin großer Beliebtheit. Aber nicht alles, was Steuern sparen verspricht, ist (noch) erlaubt.

Verboten: Das Goldfinger-Modell

Das Goldfinger-Modell eignete sich für Länder, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hatte, also zum Beispiel Großbritannien. Eine im Ausland gegründete Personengesellschaft sollte mit Gold handeln und gewerblich tätig sein. Die ausländischen Einkünfte wurden in Deutschland zwar nicht versteuert, wirkten sich aber – theoretisch – über den sog. Progressionsvorbehalt auf den deutschen Steuersatz aus.

Gewinne erhöhen diesen Steuersatz, sodass mehr Steuern gezahlt werden. Umgekehrt senken ausländische Verluste den Steuersatz und mindern damit auch die Steuerlast. Das kann sogar so weit gehen, dass wegen hoher ausländischer Verluste die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland unversteuert bleiben. Auf der anderen Seite fallen hohe ausländische Gewinne beim Steuersatz kaum bzw. nicht ins Gewicht, wenn der Steuerpflichtige sowieso einen sehr hohen Steuersatz oder schon den Spitzensteuersatz von 45 % zahlt.

Das Goldfinger-Modell sorgte nun dafür, dass durch einen hohen ausländischen Verlust im ersten Jahr, der durch den Ankauf von Gold erreicht wurde, die deutschen Einkünfte nicht versteuert werden mussten. Der Verkauf des Goldes führte später zum Gewinn, der eigentlich steuerlich nachteilige Effekt der hohen ausländischen Einkünfte wirkte sich aber nicht bzw. so gut wie nicht aus.

Goldfinger klingt sehr nach missbräuchlicher Steuergestaltung – und doch fanden die Modelle erst kürzlich den Segen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 19.1.2017, IV R 10/14 und IV R 50/14).

Was man dabei allerdings beachten sollte: Die Rechtslage hat sich inzwischen geändert und lässt solche Gestaltungen nicht mehr zu. Verluste können jetzt nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden, nicht mehr dagegen mit anderen positiven Einkünften.

Verboten: Bond-Strippings

Hier wurden festverzinsliche Anleihen in ihre Bestandteile getrennt, nämlich in den Mantel und die Zinsscheine. Beides konnte separat an der Börse gehandelt werden. Am Ende der Laufzeit bekam der Inhaber des Mantels lediglich den Nominalwert zurück, Zinsen wurden für diesen keine ausbezahlt.

Positiver Effekt für den Anleger: Im Gegensatz zu einer Anleihe, für die jährlich Zinsen gezahlt werden, konnten mit einem Stripping die Zinserträge solange verschoben werden, bis deren Versteuerung für den Inhaber steuerlich günstiger ausfielen.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber auch dieser Gestaltungsmöglichkeit einen Riegel vorgeschoben und die Trennung von Zins- und Kapitalansprüchen durch Zerlegung der Anleihe untersagt. Das Gesetz regelt nun, wie der Veräußerungserlös ermittelt wird und was verrechnet werden darf bzw. was nicht. Eine Umgehung der Verlustabzugsbeschränkung durch Abtrennung von Anleihemantel und Zinsscheinen ist damit nicht mehr möglich.

[adrotate banner=“8″]

Erlaubt: Steuerfreie Beteiligung an einem gewerblichen ausländischen Fonds

Investmentfonds bieten nahezu unbegrenzte Anlagemöglichkeiten, meist mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen. Diese sind normalerweise steuerpflichtig. Aber manchmal haben die Anleger Glück und entgehen komplett der Besteuerung – und das sogar ganz legal, wie in diesem aktuellen Fall.

Deutsche Anleger hatten sich an einem in London ansässigen Fonds beteiligt. Das Finanzamt ging davon aus, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen vorlagen. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Einkünfte aus dem Fonds gewerblich waren. Die für die Anleger erfreuliche Folge: Die Beteiligung an dem Fonds musste in Deutschland nicht versteuert werden, weil gewerbliche Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien in Deutschland steuerfrei bleiben.

Der Clou war allerdings: In Großbritannien zahlte der Fonds ebenfalls keine Steuern. Das spielte nach Ansicht des Finanzgerichts hier aber gar keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob der ausländische Fonds in Deutschland als gewerblich zu qualifizieren ist. Ist das der Fall, darf er in Deutschland eben nicht besteuert werden.

Warum der Fonds in Großbritannien keine Steuern zahlte, ob er nach britischem Recht als vermögensverwaltend eingestuft wurde und deshalb keiner Besteuerung unterlag oder schlicht keine Steuererklärung abgegeben wurde, war den Finanzrichtern egal. Denn das sind innerstaatliche Maßnahmen, die sich auf die steuerliche Beurteilung in Deutschland schlicht nicht auswirken (Finanzgericht Münster, Urteile vom 28.4.2017, 10 K 106/13 F und 10 K 3435/13 F).

Ausblick

Im Zuge der Brexit-Verhandlungen steht wahrscheinlich auch eine Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens an. Ob Anlagemodelle in Großbritannien dann noch eine Zukunft haben, bleibt abzuwarten. Die Anleger aus Münster haben jedenfalls vorgemacht, was momentan noch möglich ist.